Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Schlussbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2004 liegen.Diese Verordnung gilt für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen die nach Paragraph 4, Absatz eins, erforderlichen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2004 liegen.
(2)Absatz 2,Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 443/2002 außer Kraft; sie bleibt jedoch für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen die Arbeitsverhinderung nach Unfällen vor dem 1. Jänner 2005 eingetreten ist, weiterhin anwendbar.Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2002, außer Kraft; sie bleibt jedoch für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen die Arbeitsverhinderung nach Unfällen vor dem 1. Jänner 2005 eingetreten ist, weiterhin anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013
Dokumentnummer
NOR40062798