Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
11.08.1982 bis 27.03.2006 — BGBl. Nr. 290/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute28.03.2006 § → § BGBl. III Nr. 80/2014
Art. 811.08.198227.03.2006 BGBl. Nr. 290/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 290/1982

Außerkrafttretensdatum

27.03.2006danach: BGBl. III Nr. 80/2014

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 8

Lenker (Führer von Tieren)

  1. Ziffer eins
    Jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge müssen, wenn sie in Bewegung sind, einen Lenker haben.
  2. Ziffer 2
    Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß Zug-, Saum- und Reittiere und, außer in Gebieten, die an ihrem Zugang besonders gekennzeichnet sind, Vieh, einzeln oder in Herden, einen Führer haben müssen.
  3. Ziffer 3
    Jeder Lenker (Führer von Tieren) muß die erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften haben und körperlich und geistig in der Lage sein zu lenken (Tiere zu führen).
  4. Ziffer 4
    Jeder Lenker eines Kraftfahrzeugs muß die für die Lenkung des Fahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; diese Bestimmung bildet jedoch kein Hindernis für den Fahrunterricht nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
  5. Ziffer 5
    Jeder Lenker (Führer von Tieren) muß dauernd sein Fahrzeug beherrschen oder seine Tiere führen können.

Schlagworte

Zugtier, Saumtier

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063001