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Art. 27

Fassungen
11.08.1982 bis 27.03.2006 — BGBl. Nr. 290/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 27 heute28.03.2006 § → § BGBl. III Nr. 80/2014
Art. 2711.08.198227.03.2006 BGBl. Nr. 290/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 290/1982

Außerkrafttretensdatum

27.03.2006danach: BGBl. III Nr. 80/2014

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 27

Besondere Vorschriften für Radfahrer, Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern

  1. Ziffer eins
    Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 3 brauchen die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete den Radfahrern nicht zu verbieten, zu mehreren nebeneinander zu fahren.
  2. Ziffer 2
    Den Radfahrern ist es verboten zu fahren, ohne zumindest mit einer Hand die Lenkstange zu halten, sich von einem anderen Fahrzeug ziehen zu lassen oder Gegenstände zu befördern, zu ziehen oder zu schieben, die sie beim Fahren behindern oder die andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Dieselben Bestimmungen gelten für die Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern; diese müssen aber die Lenkstange mit beiden Händen halten, außer um ein nach dem Übereinkommen vorgeschriebenes Zeichen zu geben.
  3. Ziffer 3
    Den Radfahrern und den Lenkern von Motorfahrrädern ist verboten, auf ihrem Fahrzeug andere Personen zu befördern; die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch Ausnahmen davon bewilligen, insbesondere die Personenbeförderung auf dem oder den an dem Fahrrad angebrachten zusätzlichen Sitzen. Lenker von Krafträdern dürfen andere Personen nur in einem Beiwagen und auf einem hinter dem Lenker angebrachten zusätzlichen Sitz befördern.
  4. Ziffer 4
    Den Lenkern von Motorfahrrädern kann erlaubt werden, den Radweg zu benutzen, und, wenn es für zweckmäßig gehalten wird, verboten werden, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063021