Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 24/1998Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
ARTIKEL 43
Übergangsbestimmung
Die dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949*) entsprechenden und innerhalb von fünf Jahren, nachdem dieses Übereinkommen entsprechend seinem Artikel 47 Absatz 1 in Kraft getreten ist, ausgestellten internationalen Führerscheine werden hinsichtlich der Anwendung der Artikel 41 und 42 den in diesem Übereinkommen vorgesehenen internationalen Führerscheinen gleichgestellt.
Die nationalen Führerscheine haben den Bestimmungen der Änderung des Anhangs 6 innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum von deren Inkrafttreten zu entsprechen. Führerscheine, welche innerhalb dieser Frist ausgestellt werden, sind bis zum darin eingetragenen Ablaufdatum gegenseitig anzuerkennen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014
Dokumentnummer
NOR40063038