Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
11.08.1982 bis 27.03.2006 — BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute28.03.2006 § → § BGBl. III Nr. 88/2014
Anl. 311.08.198227.03.2006 BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 289/1982

Außerkrafttretensdatum

27.03.2006danach: BGBl. III Nr. 88/2014

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Anhang 3

UNTERSCHEIDUNGSZEICHEN DER KRAFTFAHRZEUGE (Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER IM INTERNATIONALEN VERKEHR

  1. Ziffer eins
    Das Unterscheidungszeichen nach Artikel 37 muß sich aus einem bis drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen. Die Buchstaben müssen mindestens 0,08 m (3,1 Zoll) hoch sein und eine Strichbreite von mindestens 0,01 m (0,4 Zoll) haben. Die Buchstaben müssen in schwarzer Farbe auf einer weißen elliptischen Fläche aufgemalt sein, deren lange Achse waagrecht liegt.
  2. Ziffer 2
    Besteht das Unterscheidungszeichen nur aus einem Buchstaben, so darf die lange Achse der Ellipse lotrecht stehen.
  3. Ziffer 3
    Das Unterscheidungszeichen darf weder in das Kennzeichen einbezogen noch so angebracht werden, daß es mit dem Kennzeichen verwechselt werden oder dessen Lesbarkeit beeinträchtigen kann.
  4. Ziffer 4
    An Krafträdern und ihren Anhängern müssen die Ellipsenachsen mindestens 0,175 m (6,9 Zoll) und 0,115 m (4,5 Zoll) lang sein. An anderen Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und ihren Anhängern müssen die Achsen der Ellipsen mindestens:
    1. Litera a
      0,24 m (9,4 Zoll) und 0,145 m (5,7 Zoll) lang sein, wenn das Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben besteht, und
    2. Litera b
      0,175 m (6,9 Zoll) und 0,115 m (4,5 Zoll), wenn das Unterscheidungszeichen aus weniger als drei Buchstaben besteht.
  5. Ziffer 5
    Für die Anbringung des Unterscheidungszeichens an den Fahrzeugen gilt Absatz 3 des Anhangs 2.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063054