Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 24/1998Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Anhang 6
Nationaler Führerschein
Der nationale Führerschein hat die Form eines amtlichen Dokuments aufzuweisen.
Der Führerschein ist in der (den) Sprache(n) zu drucken, die die Behörde, die ihn ausstellt oder zu seiner Ausstellung ermächtigt ist, vorschreibt; er muß jedoch die französische Überschrift „Permis de conduire” tragen, mit oder ohne Übersetzung in andere Sprachen, sowie den Namen und/oder das Unterscheidungszeichen des Landes, in dem der Führerschein ausgestellt wird.
Eintragungen in den Führerschein müssen entweder nur in lateinischen Buchstaben oder der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen oder so wiederholt sein.
Der Führerschein enthält folgende Eintragungen, denen die Nummern 1 bis 11 entweder voran- oder nachzustellen sind:
Datum und Ort der Ausstellung des Führerscheins
Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins 4)
Unterschrift und/oder Stempel oder Siegel der ausstellenden Behörde
Unterschrift des Inhabers 5)
Fahrzeuggruppe(n) sowie jegliche Untergruppen, für die der Führerschein gilt, unter Angabe des Ausstellungsdatums und der Daten des Auslaufens der Gültigkeit für jede dieser Gruppen. Außerdem ist eine Fotografie des Inhabers auf dem Führerschein anzubringen. Es ist Sache der innerstaatlichen Rechtsvorschriften darüber hinausgehende Angaben festzulegen, die auf dem Führerschein aufscheinen sollen, ebenso wie das Format und das Material, auf dem der Führerschein gedruckt wird.
Die Fahrzeugklassen, für die der Führerschein gelten kann, sind folgende:
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen jene der Gruppe A, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenkerplatz;
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen jene der Gruppe D, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t;
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenkerplatz;
Miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Zugfahrzeug in die Gruppe B, C oder D fällt, zu dessen Lenkung der Fahrzeuglenker berechtigt ist, die aber selbst nicht in diese Gruppe(n) fallen.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können zusätzliche Fahrzeuggruppen einführen, die nicht den oben angeführten Gruppen A bis E entsprechen, ebenso Untergruppen innerhalb von Klassen und Kombinationen von Fahrzeuggruppen, die im Führerschein klar bestimmt sein müssen.
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Anmerkungen:
1) Hier können die Namen des Vaters oder des Ehegatten eingetragen werden.
2) Wenn das Geburtsdatum nicht bekannt ist, ist das ungefähre Alter am Tage der Ausstellung des Führerscheins anzugeben. Wenn der Geburtsort nicht bekannt ist, freilassen. Der Geburtsort kann durch andere von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Angaben ersetzt werden.
3) Die Angabe des Wohnsitzes ist nicht verpflichtend.
4) Dies ist nicht verpflichtend, wenn die Gültigkeit des Führerscheins unbegrenzt ist.
5) Oder Daumenabdruck.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014
Dokumentnummer
NOR40063058