Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 70/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über:Paragraph 6, (1) Bei Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über:
statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sowie Betriebe gewerblicher Art gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 mit mehr als 19 Beschäftigten;statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Betriebe gewerblicher Art gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, mit mehr als 19 Beschäftigten;
Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen gemäß § 3 Abs. 3 sowie Arbeitsgemeinschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, unabhängig von der Beschäftigtenzahl;Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie Arbeitsgemeinschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, unabhängig von der Beschäftigtenzahl;
alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Unternehmen und Betriebe gewerblicher Art mit mehr als 19 Beschäftigten sowie Arbeitsgemeinschaften.
(2)Absatz 2,Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht:Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, besteht:
bei Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Arbeitsgemeinschaften ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung;
bei neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Unternehmen und Betrieben gewerblicher Art mit mehr als 19 Beschäftigten für das Kalenderjahr ihrer Gründung oder Entstehung, in weiterer Folge gemäß Z 3;bei neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Unternehmen und Betrieben gewerblicher Art mit mehr als 19 Beschäftigten für das Kalenderjahr ihrer Gründung oder Entstehung, in weiterer Folge gemäß Ziffer 3,;
bei Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sowie Betrieben gewerblicher Art gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, die am 30. September mehr als 19 Beschäftigte hatten, für das jeweils folgende Kalenderjahr.bei Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Betrieben gewerblicher Art gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, die am 30. September mehr als 19 Beschäftigte hatten, für das jeweils folgende Kalenderjahr.
(3)Absatz 3,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 und 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftzweige gemäß Abteilung 10 bis 45 der ÖNACE 2003 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 mit zehn bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in der Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes erreicht sind.Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins und 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftzweige gemäß Abteilung 10 bis 45 der ÖNACE 2003 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 mit zehn bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in der Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes erreicht sind.
(4)Absatz 4,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.
(5)Absatz 5,Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (Paragraph 27, Absatz 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Dokumentnummer
NOR40063089