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Art. 7

Fassungen
30.11.1995 bis 27.03.2006 — BGBl. III Nr. 80/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute28.03.2006 § → § BGBl. III Nr. 61/2012
Art. 730.11.199527.03.2006 BGBl. III Nr. 80/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

30.11.1995BGBl. III Nr. 80/1998

Außerkrafttretensdatum

27.03.2006danach: BGBl. III Nr. 61/2012

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 7

Ziffer eins Um die Straßenverkehrszeichen, insbesondere die Gefahrenwarnzeichen und die Vorschriftszeichen außer jenen, die das Halten und Parken in den beleuchteten Straßen der Ortsgebiete regeln, bei Nacht besser sicht- und lesbar zu machen, wird empfohlen, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, sie zu beleuchten oder sie mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen zu versehen, die jedoch die Verkehrsteilnehmer nicht blenden dürfen. Ferner wird hinsichtlich dieser Zeichen empfohlen, beleuchtete oder mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen versehene Zeichen nicht auf einem Straßenabschnitt neben Zeichen zu verwenden, die nicht so beschaffen sind. Verschiedenfarbige dunkle oder helle graphische Elemente auf den Zeichen können jeweils durch kontrastierende helle oder dunkle schmale Streifen voneinander abgehoben werden.

Ziffer 2 Nichts in diesem Übereinkommen verbietet es, für die Übermittlung von Hinweisen, Warnungen oder Vorschriften, die nur während bestimmter Stunden oder an bestimmten Tagen gelten, Zeichen zu verwenden, die nur dann sichtbar sind, wenn die von ihnen angezeigte Regelung gilt.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063152