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Art. 8

Fassungen
30.11.1995 bis 27.03.2006 — BGBl. III Nr. 80/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute28.03.2006 § → § BGBl. III Nr. 61/2012
Art. 830.11.199527.03.2006 BGBl. III Nr. 80/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

30.11.1995BGBl. III Nr. 80/1998

Außerkrafttretensdatum

27.03.2006danach: BGBl. III Nr. 61/2012

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 8

Ziffer eins Um das internationale Verständnis der Zeichen zu erleichtern, beruht das in diesem Übereinkommen festgelegte Verkehrzeichensystem auf charakteristischen Formen und Farben jeder Gruppe von Zeichen sowie auf der möglichst weitgehenden Verwendung von ausdrucksvollen Symbolen, nicht aber von Aufschriften. Sollten Vertragsparteien es für notwendig erachten, die vorgesehenen Symbole zu ändern, so darf dies nicht zu einer Änderung ihrer wesentlichen Merkmale führen.

Ziffer eins a In Fällen, in denen Wechselverkehrszeichen verwendet werden, müssen die in ihnen enthaltenen Aufschriften und Symbole auch mit dem in diesem Übereinkommen beschriebenen System der Straßenverkehrszeichen übereinstimmen. Die vorgeschriebenen dunkelfarbigen Zeichen oder Symbole können jedoch auch eine helle Farbe haben, wenn dies den technischen Erfordernissen eines bestimmten Straßenverkehrszeichensystems entspricht, insbesondere, um eine ausreichende Leserlichkeit zu sichern, und unter der Voraussetzung, daß kein Interpretationsfehler möglich ist; in einem solchen Fall ist ein heller Hintergrund durch einen dunklen zu ersetzen. Die rote Farbe des Symbols eines Zeichens und seines Randes dürfen nicht verändert werden.

Ziffer 2 Die Vertragsparteien, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ein im Übereinkommen nicht vorgesehenes Zeichen oder Symbol einführen wollen, müssen sich bemühen, eine regionale Übereinkunft für dieses neue Zeichen oder Symbol zu erlangen.

Ziffer 3 Während des zehnjährigen Übergangszeitraums nach Ziffer 4 dieses Anhanges zum Zusatzübereinkommen sowie danach in Ausnahmefällen, kann eine Aufschrift auf einer rechteckigen Tafel unter den Zeichen oder auf einer rechteckigen Tafel, die das Zeichen enthält, hinzugefügt werden, um die Verständlichkeit der Zeichen zu erleichtern; eine solche Aufschrift kann auch auf das Zeichen selbst gesetzt werden, sofern seine Verständlichkeit für die Lenker nicht beeinträchtigt wird, die die Aufschrift nicht verstehen können.

Ziffer 4 Falls die zuständigen Behörden es für nützlich erachten, die Bedeutung eines Zeichens oder eines Symbols genauer darzulegen oder deren Gültigkeit auf bestimmte Zeiträume zu beschränken, kann dies durch eine Aufschrift auf dem Zeichen erfolgen, wie in Anhang 1 festgelegt, oder durch eine Zusatztafel. Wenn Vorschriftszeichen auf bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern beschränkt werden sollen, oder wenn bestimmte Verkehrsteilnehmer von dieser Vorschrift ausgenommen sind, so wird dies durch Zusatztafeln gemäß Anhang 1 Abschnitt H Absatz 4 (Tafeln H 5a, H 5b und H 6) angezeigt.

Ziffer 5 Die in den Absätzen 3 und 4 angeführten Aufschriften sind in der Landessprache oder in einer oder mehreren der Landessprachen anzubringen und außerdem, wenn die betreffende Vertragspartei es für nützlich erachtet, in anderen Sprachen, insbesondere in den amtlichen Sprachen der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063153