Rechtstracker.at

§ 8 PSG 2004

Fassungen
02.04.2005 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 16/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 802.04.200524.05.2018 BGBl. I Nr. 16/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

02.04.2005BGBl. I Nr. 16/2005

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

PSG 2004

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. ABSCHNITT
Überwachung, behördliche Maßnahmen, Information der Öffentlichkeit

Auskunfts- und Meldepflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Leiter/innen des ärztlichen Dienstes bzw. die aufsichtführenden Ärzte/Ärztinnen von Krankenanstalten haben den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Auskünfte über dienstliche Wahrnehmungen über Produkte, von denen aufgrund eines Unfalles oder einer Erkrankung anzunehmen ist, dass sie nicht den Anforderungen der Paragraphen 4 und 5 entsprechen, zu übermitteln. Sofern verfügbar haben diese Auskünfte Angaben
    • Strichaufzählung
      zum Unfallhergang oder zur Erkrankung,
    • Strichaufzählung
      zu den Folgen der Verletzung oder Erkrankung,
    • Strichaufzählung
      zum Produkt sowie
    • Strichaufzählung
      zu den In-Verkehr-Bringern/In-Verkehr-Bringerinnen einschließlich personenbezogener Daten, die eine Rückverfolgung des Produktes in der Vertriebskette ermöglichen,
    zu umfassen. Sonstige personenbezogene Daten dürfen außer in den Fällen des Absatz 2, nicht übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Sofern im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zur Vermeidung von weiteren Unfällen oder Erkrankungen detaillierte Kenntnisse über den Unfallhergang und das beteiligte Produkt erforderlich sind, die nur der Person zur Verfügung stehen, die den produktbezogenen Unfall erlitten hat, haben die Leiter/innen des ärztlichen Dienstes bzw. die aufsichtführenden Ärzte/Ärztinnen von Krankenanstalten auf Anfrage der zuständigen Behörden die vom Unfall betroffene Person oder deren gesetzliche Vertreter/innen um schriftliche Zustimmung zur Übermittlung ihrer Namen und Adressdaten zu ersuchen und diese gegebenenfalls an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sich deren Einrichtungen mit der Prävention für Sicherheit und Gesundheitsschutz befassen, sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen über Produkte, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht den Anforderungen der Paragraphen 4 und 5 entsprechen, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem örtlich zuständigen Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung sowie alle verfügbaren Daten, die zur Identifizierung der In-Verkehr-Bringer/innen, des Produktes und zur Risikobewertung erforderlich sind, zu enthalten. Die Weitergabe personenbezogener Daten von Unfallopfern ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
  4. Absatz 4,Die Zollbehörden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften, Abl. Nr. L 040 vom 17.2.1993 – verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Daten einschließlich personenbezogener Daten über den Import, Export und die Durchfuhr von Produkten zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Auskunftspflicht

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20004009

Dokumentnummer

NOR40063430