Rechtstracker.at

§ 3 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 02.10.2008 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 303.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 310.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

02.10.2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Paragraph 3, (1) Die Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind von den drei mandatsstärksten Klubs in der Bundesvertretung zu nominieren.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder der Wahlkommission mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden sind durch die Klubvorsitzende oder den Klubvorsitzenden der jeweiligen Klubs der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu geben. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission angehören. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission wird durch die Angelobung wirksam.
  2. Absatz 3,Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063467