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§ 20 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 02.10.2008 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2003.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 2010.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

02.10.2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse

Paragraph 20, (1) Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten sind innerhalb eines Zeitraumes von fünf Wochen vor dem letzten Wahltag bis drei Wochen vor dem letzten Wahltag in den Räumen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aufzulegen. Von der Wahlkommission der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind die Studierenden an den von der Rektorin oder dem Rektor den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zugewiesenen Plakatflächen sowie der zugewiesenen Amtstafel der Wahlkommission fristgerecht darauf hinzuweisen, wo und innerhalb welches Zeitraumes die genannten Verzeichnisse zur Einsicht aufliegen.

  1. Absatz 2,Während dieses Zeitraumes kann jedes Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen die aufgelegten Verzeichnisse der Wahlberechtigten erheben.
  2. Absatz 3,Die Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität hat über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten für alle zu wählenden Organe bis längstens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag zu entscheiden. Die Wahlkommission hat eine Verbesserung der Verzeichnisse durchzuführen, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege deren Unrichtigkeit bewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063484