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§ 28 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 02.10.2008 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2803.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 2810.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

02.10.2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

Paragraph 28, (1) Die Wahlkommissionen haben die einlangenden Wahlvorschläge und Kandidaturen für Studienvertretungen unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 21 bis 27 und hinsichtlich der passiven Wahlberechtigung der Kandidatinnen und Kandidaten zu überprüfen. Die zuständigen Organe der Universitäten haben die hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  1. Absatz 2,Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 und eine Kandidatur den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins bis 3, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß Paragraph 23, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 26, Absatz 2, oder Paragraph 27, Absatz 4, erforderlichen Angaben und Nachweise auf, so hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe bzw. die Bekanntgabe der Kandidatur der jeweiligen Kandidatin oder dem jeweiligen Kandidaten mit Rückscheinbrief oder auf sonst geeignete Weise nachweislich zur Verbesserung zurückzustellen.
  2. Absatz 3,Der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur ist innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder bei dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten, längstens aber zwei Wochen vor dem ersten Wahltag der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem Brief wieder vorzulegen.
  3. Absatz 4,Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur innerhalb der Frist des Absatz 3, der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine gleichzeitig bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem verbesserten Wahlvorschlag oder der verbesserten Bekanntgabe der Kandidatur zu vermerken.
  4. Absatz 5,Werden zur Verbesserung zurückgestellte Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht fristgerecht wieder vorgelegt, gelten diese Wahlvorschläge und diese Kandidaturen als zurückgezogen.
  5. Absatz 6,Bei Vorliegen eines elektronisch geführten Verzeichnisses der Wahlberechtigten kann die Wahlkommission beschließen, dass
    1. Ziffer eins
      bei der Kandidatinnen- und Kandidatenliste die Angabe der Staatsangehörigkeit, des Geburtsjahrs, der Anschrift und des Studiums gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5,
    2. Ziffer 2
      bei den Unterstützungserklärungen die Angabe des Studiums und der Anschrift gemäß Paragraph 26, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      bei den Kandidaturen die Angabe der Staatsangehörigkeit, des Geburtsjahrs, der Anschrift und des Studiums gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2 und 4 bis 6
    entfallen kann.
  6. Absatz 7,Bei Vorliegen eines elektronisch geführten Verzeichnisses der Wahlberechtigten kann die Wahlkommission beschließen, dass die Vorlage einer Bestätigung oder der Nachweis über die Fortsetzung des Studiums im Wahlsemester
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 23, Absatz 3, bei der Kandidatinnen- und Kandidatenliste,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 26, Absatz 2, bei den Unterstützungserklärungen,
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 27, Absatz 3, bei den Kandidaturen
    entfallen kann.
  7. Absatz 8,Beschlüsse gemäß Absatz 6 und 7 sind vor Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge und Kandidaturen zu fassen und in der Form gemäß Paragraph 16, zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063492