Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 28. (1) Die Wahlkommissionen haben die einlangenden Wahlvorschläge und Kandidaturen für Studienvertretungen unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der §§ 21 bis 27 und hinsichtlich der passiven Wahlberechtigung der Kandidatinnen und Kandidaten zu überprüfen. Die zuständigen Organe der Universitäten haben die hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Paragraph 28, (1) Die Wahlkommissionen haben die einlangenden Wahlvorschläge und Kandidaturen für Studienvertretungen unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 21 bis 27 und hinsichtlich der passiven Wahlberechtigung der Kandidatinnen und Kandidaten zu überprüfen. Die zuständigen Organe der Universitäten haben die hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 und eine Kandidatur den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 oder § 26 Abs. 2 oder § 27 Abs. 4 erforderlichen Angaben und Nachweise auf, so hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe bzw. die Bekanntgabe der Kandidatur der jeweiligen Kandidatin oder dem jeweiligen Kandidaten mit Rückscheinbrief oder auf sonst geeignete Weise nachweislich zur Verbesserung zurückzustellen.Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 und eine Kandidatur den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins bis 3, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß Paragraph 23, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 26, Absatz 2, oder Paragraph 27, Absatz 4, erforderlichen Angaben und Nachweise auf, so hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe bzw. die Bekanntgabe der Kandidatur der jeweiligen Kandidatin oder dem jeweiligen Kandidaten mit Rückscheinbrief oder auf sonst geeignete Weise nachweislich zur Verbesserung zurückzustellen.
(3)Absatz 3,Der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur ist innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder bei dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten, längstens aber zwei Wochen vor dem ersten Wahltag der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem Brief wieder vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur innerhalb der Frist des Abs. 3 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine gleichzeitig bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem verbesserten Wahlvorschlag oder der verbesserten Bekanntgabe der Kandidatur zu vermerken.Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur innerhalb der Frist des Absatz 3, der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine gleichzeitig bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem verbesserten Wahlvorschlag oder der verbesserten Bekanntgabe der Kandidatur zu vermerken.
(5)Absatz 5,Werden zur Verbesserung zurückgestellte Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht fristgerecht wieder vorgelegt, gelten diese Wahlvorschläge und diese Kandidaturen als zurückgezogen.
(6)Absatz 6,Bei Vorliegen eines elektronisch geführten Verzeichnisses der Wahlberechtigten kann die Wahlkommission beschließen, dass
bei der Kandidatinnen- und Kandidatenliste die Angabe der Staatsangehörigkeit, des Geburtsjahrs, der Anschrift und des Studiums gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 bis 5,bei der Kandidatinnen- und Kandidatenliste die Angabe der Staatsangehörigkeit, des Geburtsjahrs, der Anschrift und des Studiums gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5,
bei den Unterstützungserklärungen die Angabe des Studiums und der Anschrift gemäß § 26 Abs. 2,bei den Unterstützungserklärungen die Angabe des Studiums und der Anschrift gemäß Paragraph 26, Absatz 2,,
bei den Kandidaturen die Angabe der Staatsangehörigkeit, des Geburtsjahrs, der Anschrift und des Studiums gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 und 4 bis 6bei den Kandidaturen die Angabe der Staatsangehörigkeit, des Geburtsjahrs, der Anschrift und des Studiums gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2 und 4 bis 6
entfallen kann.
(7)Absatz 7,Bei Vorliegen eines elektronisch geführten Verzeichnisses der Wahlberechtigten kann die Wahlkommission beschließen, dass die Vorlage einer Bestätigung oder der Nachweis über die Fortsetzung des Studiums im Wahlsemester
gemäß § 23 Abs. 3 bei der Kandidatinnen- und Kandidatenliste,gemäß Paragraph 23, Absatz 3, bei der Kandidatinnen- und Kandidatenliste,
gemäß § 26 Abs. 2 bei den Unterstützungserklärungen,gemäß Paragraph 26, Absatz 2, bei den Unterstützungserklärungen,
gemäß § 27 Abs. 3 bei den Kandidaturengemäß Paragraph 27, Absatz 3, bei den Kandidaturen
entfallen kann.
(8)Absatz 8,Beschlüsse gemäß Abs. 6 und 7 sind vor Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge und Kandidaturen zu fassen und in der Form gemäß § 16 zu verlautbaren.Beschlüsse gemäß Absatz 6 und 7 sind vor Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge und Kandidaturen zu fassen und in der Form gemäß Paragraph 16, zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Dokumentnummer
NOR40063492