Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung
§ 35. (1) Der Wahlkommission (Unterkommission) obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.Paragraph 35, (1) Der Wahlkommission (Unterkommission) obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.
(2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
(3)Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat am ersten Wahltag vor der festgesetzten Wahlzeit die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission bzw. den Unterkommissionen gemäß § 13 zu übergeben. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat am ersten Wahltag vor der festgesetzten Wahlzeit die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission bzw. den Unterkommissionen gemäß Paragraph 13, zu übergeben. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
(4)Absatz 4,Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von den Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu halten und sicher zu verwahren.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Dokumentnummer
NOR40063499