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§ 46 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 02.10.2008 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4603.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 4610.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

02.10.2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

Paragraph 46, (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission), deren Hilfsorgane und Beobachterinnen und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.

  1. Absatz 2,Die Wahlkommission (Unterkommission) hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler,
    3. Ziffer 3
      im Falle der Differenz zwischen den Zahlen gemäß Ziffer eins u, n, d, Ziffer 2, den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler nicht übereinstimmt.
  2. Absatz 3,Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu übernehmen, die Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für jedes Organ festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
    2. Ziffer 2
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. Ziffer 4
      die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen oder auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Absatz 4,Die nach Absatz 3, getroffenen Feststellungen sind auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bekannt zu geben.
  4. Absatz 5,Die Mitglieder der Unterkommissionen und der Wahlkommission und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Wahlergebnisses hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063510