Rechtstracker.at

§ 49 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 19.05.2008 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4920.05.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 4910.04.200519.05.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

19.05.2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

5. Abschnitt

Wahlen an Akademien

Wahl der Studiengangsvertretung

Paragraph 49, (1) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges (unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft).

  1. Absatz 2,Zeit und Ort der Wahl sind den Studierenden rechtzeitig durch Aushang in der Akademie sowie gegebenenfalls auch durch Verlautbarung der zuständigen Akademielehrerin oder des zuständigen Akademielehrers bzw. der zuständigen Abteilungsleiterin oder des zuständigen Abteilungsleiters bekannt zu geben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Wahl so festgelegt wird, dass möglichst viele Studierende des entsprechenden Studienganges in der Akademie anwesend sind.
  2. Absatz 3,Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl sollen ihre Kandidatur bis längstens einen Tag vor der Wahl der Direktorin oder dem Direktor der Akademie persönlich, möglichst in schriftlicher Form, bekannt geben. Wenn sich für einen Studiengang keine ausreichende Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl bewirbt, ist zum angesetzten Zeitpunkt der Wahl zu ermitteln, ob es nunmehr eine ausreichende Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten gibt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Wahltermin einmalig um etwa eine Woche zu verschieben.
  3. Absatz 4,Die Direktorin oder der Direktor hat die Wahlberechtigung in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch die Vorlage des Ausweises für Studierende an Akademien zu überprüfen.
  4. Absatz 5,Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Direktorin oder der Direktor der Akademie hat Stimmzettel mit den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten des jeweiligen Studienganges in ausreichender Anzahl vorzubereiten. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel.
  5. Absatz 6,Die Direktorin oder der Direktor hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Gegebenenfalls ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch das Aufstellen von Wahlzellen zu gewährleisten.
  6. Absatz 7,Die Mandate für die Studiengangsvertretung werden an die Kandidatinnen oder Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenanzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung auf das zuletzt zu vergebende Mandat mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063513