Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung
§ 54. (1) Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung erfolgt nach Prüfung durch die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufgrund der diesbezüglichen Wahlen an den Universitäten, den Akademien, der Wahlgemeinschaft sowie der Listenverbände.Paragraph 54, (1) Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung erfolgt nach Prüfung durch die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufgrund der diesbezüglichen Wahlen an den Universitäten, den Akademien, der Wahlgemeinschaft sowie der Listenverbände.
(2)Absatz 2,Die Zuweisung der Mandate hat gleichzeitig mit der Ladung zur konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Werden von den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (§ 14) oder von den Akademievertretungen (§ 50) oder von den Listenverbänden (§ 51) nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bekannt gegeben oder durch die Wahlgemeinschaft keine Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung gewählt, so ist die Konstituierung der Bundesvertretung und die Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dennoch durch zu führen. Dies gilt auch, wenn die Zahl der bekannt gegebenen Mandatarinnen und Mandatare nicht der auf Grund des § 35a Abs. 7 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 erlassenen Verordnung entspricht.Werden von den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (Paragraph 14,) oder von den Akademievertretungen (Paragraph 50,) oder von den Listenverbänden (Paragraph 51,) nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bekannt gegeben oder durch die Wahlgemeinschaft keine Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung gewählt, so ist die Konstituierung der Bundesvertretung und die Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dennoch durch zu führen. Dies gilt auch, wenn die Zahl der bekannt gegebenen Mandatarinnen und Mandatare nicht der auf Grund des Paragraph 35 a, Absatz 7, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 erlassenen Verordnung entspricht.
(4)Absatz 4,Über die Zuweisung der Mandate ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzufertigen.Über die Zuweisung der Mandate ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) anzufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2008
Dokumentnummer
NOR40063518