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§ 57 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 02.10.2008 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5703.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 5710.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

02.10.2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Verständigung der Gewählten

Paragraph 57, (1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses nachweislich mit Rückscheinbrief zu verständigen. Hierbei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 13 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb eines Tages nach Zustellung der Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt. Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses durch Aushang an der Amtstafel in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der Wahlkommission kann auch eine zusätzliche schriftliche Benachrichtigung mit Rückscheinbrief erfolgen. Hierbei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 12 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Aushang an der Amtstafel der Wahlkommission an der betreffenden Universität mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.

  1. Absatz 2,Lehnt die oder der Gewählte für die Universitätsvertretung ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten gemäß Absatz eins, zugeteilt.
  2. Absatz 3,Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienvertretung die Wahl ab, so ist das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächst höchsten Stimmenanzahl gemäß Absatz eins, zuzuweisen, sofern die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2, HSG 1998 dem nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 4,Lehnt eine Ersatzperson oder eine Kandidatin oder ein Kandidat das Mandat ab, so ist sie oder er aus der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.
  4. Absatz 5,Lehnt die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl für die Bundesvertretung ab, so hat die jeweilige wahlberechtigte Einrichtung eine neuerliche Wahl durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063521