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§ 9a KOG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2008 — BGBl. I Nr. 21/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9a01.01.200930.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 52/2009 · aufgehoben
§ 9a01.01.200531.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 21/2005
§ 9a01.01.200431.12.2004 BGBl. I Nr. 71/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 21/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. I Nr. 52/2009

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 6,75 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Dieser Betrag verändert sich ab dem Jahr 2007 um jenen Betrag, um den sich der für die Finanzierung des Fachbereichs Rundfunk in Paragraph 10 a, Absatz eins, angeführte Betrag von 0,75 Millionen Euro jährlich durch die Veränderung des Verbraucherpreisindex vermindert oder erhöht (§10a Absatz eins, letzter Satz). Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Absatz eins und der Paragraphen 9 b bis 9 e in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40063561