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§ 17a KOG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2008 — BGBl. I Nr. 21/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17a heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 112/2023
§ 17a01.11.202131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 190/2021
§ 17a26.05.201131.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 102/2011
§ 17a01.01.200919.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 52/2009 · aufgehoben
§ 17a01.01.200531.12.2008 BGBl. I Nr. 21/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 21/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. I Nr. 52/2009

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und in Paragraph 5 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005, genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und Ziffer 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005, genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (Paragraph 10 a, Absatz 14,) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Absatz eins, genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des Paragraph 10 a, Absatz 3 und Absatz 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005, anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Absatz eins, zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.
  3. Absatz 3,Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005, haben die Telekom-Control-Kommission gemäß Paragraph 10, Absatz 6 und die KommAustria nach Paragraph 10 a, Absatz 5, für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß Paragraph 10 a, für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß Paragraph 10 a, Absatz 7, unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40063570