Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
15.04.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 98/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.200731.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 615.04.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 98/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im

Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.04.2005BGBl. II Nr. 98/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Berechnung der Ertragsfähigkeit

Paragraph 6, (1) Die durchschnittliche Produktionskapazität der Flächen gemäß Artikel 8, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1227 aus 2000, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, hinsichtlich des Produktionspotentials, Amtsblatt Nummer L 143 vom 16. Juni 2000, Seite 1, wird aus dem Durchschnittsertrag des Betriebes während der letzten fünf Wirtschaftsjahre errechnet. Dazu hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Weingesetzes 1999 der letzten fünf Weinwirtschaftsjahre beizulegen.

  1. Absatz 2,Bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes durch die katasterführende Stelle haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte und das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten Ernte unberücksichtigt zu bleiben.
  2. Absatz 3,Bis zu zwei Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen (zB Frost, Hagel, Dürre) haben bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu bleiben. In diesem Fall ist Absatz 2, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Sind unter den letzten fünf Erntejahren mehr als zwei Erntejahre mit übermäßigem Ertragsausfall, so haben auch diese bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu bleiben. Der Antragsteller hat jedoch eine entsprechende Anzahl weiterer Erntemeldungen der unmittelbar vor dem Zeitraum gemäß Absatz eins, liegenden Jahre beizulegen, sodass eine Durchschnittsbildung aus zumindest drei Erntejahren ohne übermäßigen Ertragsausfall ermöglicht wird.
  4. Absatz 5,Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur Ermittlung des durchschnittlichen Ertrages des Betriebes (zB Kellerbuchauszug, Transportscheine) vorzulegen.
  5. Absatz 6,Die katasterführende Stelle hat auf Grundlage des errechneten Durchschnittsertrages des Betriebes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche vorzuschlagen.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Bescheid über die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche zu erlassen. Der Bescheid hat auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
  7. Absatz 8,Gemäß Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1227 aus 2000, wird eine Prämie für Flächen von 10 Ar bis 25 Ar auch gewährt, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht um die gesamte Weinbaufläche des Betriebes handelt.

Gesetzesnummer

20004020

Dokumentnummer

NOR40063609