Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kontrolle
§ 32. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften die Organe und Beauftragte des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der katasterführenden Stellen, der Europäischen Union sowie die Bundeskellereiinspektion. Paragraph 32, Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften die Organe und Beauftragte des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der katasterführenden Stellen, der Europäischen Union sowie die Bundeskellereiinspektion.
Dokumentnummer
NOR40063635