Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsverwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Ausstattungszuschuss
§ 9. (1) Der Ausstattungszuschuss beträgtParagraph 9, (1) Der Ausstattungszuschuss beträgt
für Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.
(2)Absatz 2,Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung
nach Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder
an einen im § 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16% des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes.an einen im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 4 bis 8 genannten Dienstort um 16% des sich nach Absatz eins, ergebenden Ausmaßes.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR40063676