Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 106/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Widerruf der Zulassung
§ 10. Wird festgestellt, dass die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, oder ein Kontrolleur nicht über die notwendige Sachkunde oder Zuverlässigkeit verfügt, so ist die jeweilige Zulassung durch die AMA zu widerrufen. Paragraph 10, Wird festgestellt, dass die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, oder ein Kontrolleur nicht über die notwendige Sachkunde oder Zuverlässigkeit verfügt, so ist die jeweilige Zulassung durch die AMA zu widerrufen.
Schlagworte
Gewichtsfeststellung
Dokumentnummer
NOR40063777