Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
22.04.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 106/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 1222.04.200530.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 106/2005
§ 1222.04.200421.04.2005 BGBl. II Nr. 174/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

22.04.2005BGBl. II Nr. 106/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Meldepflichten

Paragraph 12, (1) Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

  1. Absatz 2,In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
  2. Absatz 3,Hat eine Stärkekartoffelerzeugervereinigung mit dem Stärkeunternehmen einen Anbau- und Liefervertrag abgeschlossen, sind der AMA durch diese Vereinigung ehestmöglich folgende Daten zu melden:
    1. Ziffer eins
      Name und Betriebsnummer jedes, dieser Erzeugervereinigung angehörenden Betriebsinhabers,
    2. Ziffer 2
      Tag der Anlieferung der Stärkekartoffeln an das Stärkeunternehmen, sowie
    3. Ziffer 3
      durch das Stärkeunternehmen übernommene Menge an Stärkekartoffeln, mit genauer Angabe des festgestellten Stärkegehalts.
    Die Stärkekartoffelerzeugervereinigung hat der AMA unverzüglich nach Erhalt des durch das Stärkeunternehmen bezahlten Mindestpreises dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Gesetzesnummer

20003305

Dokumentnummer

NOR40063779