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Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen
§ 2. (1) Die versicherungsmathematischen Grundlagen haben ein Titelblatt zu beinhalten, das mit "Versicherungsmathematische Grundlagen" beschriftet ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, technische Bezeichnung des Tarifs, Versicherungsart, Produktname des Tarifs, vollständiger Name des verantwortlichen Aktuars, E-Mail-Adresse des verantwortlichen Aktuars (falls vorhanden), Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars, vollständiger Name des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, E-Mail-Adresse des stellvertretenden Aktuars (falls vorhanden), Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, Erstellungsdatum der versicherungsmathematischen Grundlagen, Verkaufsbeginn des Versicherungsproduktes.Paragraph 2, (1) Die versicherungsmathematischen Grundlagen haben ein Titelblatt zu beinhalten, das mit "Versicherungsmathematische Grundlagen" beschriftet ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, technische Bezeichnung des Tarifs, Versicherungsart, Produktname des Tarifs, vollständiger Name des verantwortlichen Aktuars, E-Mail-Adresse des verantwortlichen Aktuars (falls vorhanden), Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars, vollständiger Name des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, E-Mail-Adresse des stellvertretenden Aktuars (falls vorhanden), Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, Erstellungsdatum der versicherungsmathematischen Grundlagen, Verkaufsbeginn des Versicherungsproduktes.
(2)Absatz 2,Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs. 5 inklusive der jeweiligen Seitennummern, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Absatz 5, inklusive der jeweiligen Seitennummern, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.
(3)Absatz 3,Die Seiten in den versicherungsmathematischen Grundlagen sind mit "Seite x von y" zu nummerieren, wobei "x" die aktuelle Seite und "y" die Gesamtanzahl der Seiten in den versicherungsmathematischen Grundlagen (inklusive Beilagen) bezeichnet. Dabei hat die Seiten-Nummerierung mit der Zahl 1 auf der dem Titelblatt folgenden Seite zu beginnen.
(4)Absatz 4,In den versicherungsmathematischen Grundlagen sind die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß der in Abs. 5 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.In den versicherungsmathematischen Grundlagen sind die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß der in Absatz 5, angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(5)Absatz 5,Grundsätze der Tarifgestaltung:
1. Allgemeiner Teil
1.1. Geschäftszweig, technische Bezeichnung des Tarifs,
Versicherungsart und Produktname
1.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (freiwillig)
1.3. Mögliche Vertragszustände
1.4. Mögliche Tarifbereiche
1.5. Verbale Tarifbeschreibung
1.6. Prämienzahlungsweise
1.7. Sofortschutz (freiwillig)
1.8. Sonstiges
2. Alters- und Zeitbegrenzungen
2.1. Mindestabschlussalter
2.2. Höchstabschlussalter
2.3. Mindestendalter
2.4. Höchstendalter
2.5. minimale Laufzeit
2.6. maximale Laufzeit
2.7. Mindestdauer der Prämienzahlung
2.8. maximale Dauer der Prämienzahlung
2.9. Mindestgarantiezeit
2.10. Höchstgarantiezeit
2.11. Mindestaufschubdauer
2.12. maximale Aufschubdauer
2.13. Wartezeit
2.14. Sonstige Alters- und Zeitbegrenzungen
3. Summenbegrenzungen
3.1. Jährliche Mindestprämie
3.2. Jährliche Maximalprämie
3.3. Mindestleistung
3.4. Höchstleistung
3.5. Sonstige Summenbegrenzungen
4. Gewinnsystem
4.1. Gewinnbeteiligung
4.2. Gewinnverband
4.3. Gewinnsystem
4.4. Sonstiges
5. Gewinnkomponenten
5.1. Risikogewinn
5.2. Kostengewinn
5.3. Zinsgewinn
5.4. Schlussgewinn
5.5. Zusatzgewinn
5.6. Sonstiges
6. Rechnungsgrundlagen
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Prämie Reserve
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6.1. Biometrische Grundlagen für männliche
Versicherte
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6.2. Biometrische Grundlagen für weibliche
Versicherte
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6.3. Rechnungszins
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6.4. Sonstige Rechnungsgrundlagen
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6.5. Begründung der Rechnungsgrundlagen
6.6. Begründung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen für Prämien bzw. Reserven
6.7. Prämienalter
6.8. Sonstiges
7. Rechnungsmäßige Kosten
7.1. Abschlusskosten und Zillmersatz
7.2. Inkassokosten
7.3. Verwaltungskosten
7.4. Sicherheitszuschläge
7.5. Stückkostenzuschläge
7.6. Unterjährigkeitszuschläge
7.7. Mahngebühren (freiwillig)
7.8. Umschreibegebühr und Gebühr für Polizzennachträge (freiwillig)
7.9. Stornogebühr (freiwillig)
7.10. Sonstige Zuschläge und Kosten
8. Rabatte
8.1. Summenrabatte
8.2. Prämienrabatte
8.3. Sonstige Rabatte
9. Mathematische Formeln
9.1. Eigene Werte
9.2. Bezeichnungen und Definitionen
9.3. Wahrscheinlichkeiten, Ausscheideordnungen und Kommutationszahlen
9.4. Barwerte und Anwartschaften
9.5. Zillmerprämie
9.6. Bruttoprämie
9.7. Vorgeschriebene Prämie
9.8. Spar- und Risikoprämie
9.9. Reserven
9.9.1. Prämienpflichtig
9.9.2. Prämienfrei
9.9.3. Einmalerlag
9.9.4. Zusätzliche Rückstellungen
9.9.5. Verwaltungskostenreserve
9.9.6. Bilanzreserve
9.9.7. Prämienüberträge
9.9.8 Sonstige Reserven
9.10. Rückkaufswert
9.10.1. Prämienpflichtig
9.10.2. Prämienfrei
9.10.3. Einmalerlag
9.11. Reduktionswert
9.12. Ablöse
9.13. Sonstiges
Mögliche Zusatzversicherungen (inkl. Tarifbezeichnung; freiwillig)
11.1. obligatorisch
11.2. fakultativ
(6)Absatz 6,Gibt es zu einzelnen Punkten aus Abs. 5 keine Bemerkungen, so sind die Punkte in den versicherungsmathematischen Grundlagen anzuführen und mit dem Vermerk "entfällt" zu versehen. Werden Punkte, deren Angabe freiwillig ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk "keine Angabe" zu versehen.Gibt es zu einzelnen Punkten aus Absatz 5, keine Bemerkungen, so sind die Punkte in den versicherungsmathematischen Grundlagen anzuführen und mit dem Vermerk "entfällt" zu versehen. Werden Punkte, deren Angabe freiwillig ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk "keine Angabe" zu versehen.
(7)Absatz 7,Bei jeder Änderung der versicherungsmathematischen Grundlagen eines Tarifs sind diese für diesen Tarif vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber den zuletzt eingereichten versicherungsmathematischen Grundlagen zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.8 anzugeben, dass es sich bei den vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen um eine Änderung handelt und anzugeben, wann die ursprünglichen versicherungsmathematischen Grundlagen eingereicht worden sind. Außerdem ist in Punkt 1.8 auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß § 2 Abs. 5 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen für diesen Tarif gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Bei Änderungen in den Punkten 1.2, 1.6, 1.7, 2, 3, 7.7, 7.8, 7.9, 7.10, 8 und 11 (samt möglichen Unterpunkten) ist eine Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen nicht erforderlich.Bei jeder Änderung der versicherungsmathematischen Grundlagen eines Tarifs sind diese für diesen Tarif vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber den zuletzt eingereichten versicherungsmathematischen Grundlagen zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.8 anzugeben, dass es sich bei den vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen um eine Änderung handelt und anzugeben, wann die ursprünglichen versicherungsmathematischen Grundlagen eingereicht worden sind. Außerdem ist in Punkt 1.8 auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß Paragraph 2, Absatz 5, es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen für diesen Tarif gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Bei Änderungen in den Punkten 1.2, 1.6, 1.7, 2, 3, 7.7, 7.8, 7.9, 7.10, 8 und 11 (samt möglichen Unterpunkten) ist eine Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen nicht erforderlich.
(8)Absatz 8,Wird ein neuer Tarif angeboten, der eine Kombination von bisher angebotenen Tarifen darstellt, so sind für diesen die gesamten versicherungsmathematischen Grundlagen neu vorzulegen, sofern durch die Kombination die versicherungsmathematischen Grundlagen geändert werden.