Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektroaltgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Hersteller darf die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Käufer nicht getrennt ausweisen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Kosten der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden. Die Ausweisung darf für GeräteAbsatz eins, gilt nicht für die Kosten der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden. Die Ausweisung darf für Geräte
der Gerätekategorien 2 bis 10 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2011,
der Gerätekategorie 1 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2013
erfolgen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen nachweislich die tatsächlich entstandenen Kosten für die Sammlung und Behandlung nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40063865