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§ 11 EAG-VO

Fassungen
13.08.2005 bis 23.12.2008 — BGBl. II Nr. 121/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute25.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 272/2020
§ 1101.07.201424.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 193/2014
§ 1124.12.200830.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 496/2008
§ 1113.08.200523.12.2008 BGBl. II Nr. 121/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 121/2005

Außerkrafttretensdatum

23.12.2008danach: BGBl. II Nr. 496/2008

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Wiederverwendung und Behandlung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Hersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den Paragraphen 7, oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist; die Kategorien der Elektro- und Elektronikgeräte, die zur Wiederverwendung weitergegeben werden, und die Masse dieser Geräte sind aufzuzeichnen,
    2. Ziffer 2
      nicht wiederverwendete Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, eingehalten werden,
    4. Ziffer 4
      für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Ziffer 2 bis spätestens 31. Dezember 2006 die in Anhang 3 genannten Wiederverwendungs- und Verwertungsziele erreicht werden,
    5. Ziffer 5
      im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 4, Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese
      1. Litera a
        einer Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen oder
      2. Litera b
        einer Verwertungsanlage zugeführt werden.
    Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer eins und 5 gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 3 genannten Wiederverwendungs- und Verwertungsziele berücksichtigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, eingehalten werden, und
    2. Ziffer 2
      die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.
  3. Absatz 3,Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 einzuhalten.

Schlagworte

Elektrogerät, Wiederverwendungsziel

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063867