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§ 15 EAG-VO

Fassungen
13.08.2005 bis 30.06.2014 — BGBl. II Nr. 121/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.07.2014 § → § BGBl. II Nr. 193/2014
§ 1513.08.200530.06.2014 BGBl. II Nr. 121/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 121/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014danach: BGBl. II Nr. 193/2014

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Hersteller, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder Absatz 3, Ziffer 2, ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4, 11, Absatz eins und 2, 13, 21 Absatz eins, Ziffer 7, 23, Absatz eins und 24 Absatz eins, je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.
  2. Absatz 2,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke können die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 10, 11, Absatz eins und 2, 23 Absatz 4 und 24 Absatz eins, je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
  3. Absatz 3,Sofern ein Hersteller, welcher im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, kann er die Verpflichtung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, an dieses Sammel- und Verwertungssystem vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Systems übergeht.
  4. Absatz 4,Hersteller haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, einzuräumen.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelkategorie, Elektrogerät

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063871