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§ 16 EAG-VO

Fassungen
30.04.2005 bis 31.03.2007 — BGBl. II Nr. 121/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute24.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 185/2018
§ 1601.07.201423.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 193/2014
§ 1624.12.200830.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 496/2008
§ 1601.04.200723.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 48/2007
§ 1630.04.200531.03.2007 BGBl. II Nr. 121/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

30.04.2005BGBl. II Nr. 121/2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2007danach: BGBl. II Nr. 48/2007

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.
  2. Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des Paragraph 5, Absatz 4, entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, erfolgen kann.
  3. Absatz 3,Sammel- und Verwertungssysteme haben für Hersteller pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.
  4. Absatz 4,Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AWG 2002.
  5. Absatz 5,Sammel- und Verwertungssysteme haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, erstmals für das Kalenderjahr 2006 bis 10. April 2007, nachzuweisen, dass entweder
    1. Ziffer eins
      ein Massenanteil von mindestens 5% der jährlich insgesamt in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie oder
    2. Ziffer 2
      ein Massenanteil von mindestens 20% an jährlich in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten, der sich durch Summierung der Massenanteile der einzelnen Sammel- und Behandlungskategorien, für die das Sammel- und Verwertungssystem genehmigt ist, ergibt,
    erreicht wird. Werden die Massenanteile auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals entsprechend einzuschränken oder zu entziehen.

Schlagworte

Sammelsystem, Elektrogerät, Sammelkategorie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063872