Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
01.07.2005 bis 30.09.2015 — BGBl. III Nr. 72/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute01.10.2015 § → § BGBl. III Nr. 118/2015
Art. 1001.07.200530.09.2015 BGBl. III Nr. 72/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 72/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015danach: BGBl. III Nr. 118/2015

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 10

Verdeckte Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten

(1) Auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens einer Vertragspartei kann die andere Vertragspartei dem Einsatz von Beamten der ersuchenden Vertragspartei zur Aufklärung von Straftaten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität (verdeckte Ermittler) auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei zustimmen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Straftat vorliegt, für die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Einsatz verdeckter Ermittler zulässig ist. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei. Die ersuchende Vertragspartei stellt das Ersuchen nur dann, wenn die Aufklärung des Sachverhalts ohne die geplanten Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Ermittlungen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Verdeckte Ermittlungen können jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat bewilligt werden, mit der Möglichkeit weiterer Verlängerungen. Die Vorbereitung der Einsätze erfolgt in enger Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden der Vertragsparteien. Die Leitung der Einsätze obliegt einem Beamten der ersuchten Vertragspartei; das Handeln der Beamten der ersuchenden Vertragspartei ist der ersuchten Vertragspartei zuzurechnen. Auf Verlangen der ersuchten Vertragspartei sind die Ermittlungen zu beenden.

(3) Der Einsatz verdeckter Ermittler, die Bedingungen, unter denen er stattfindet, sowie die Maßgaben für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse werden von der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung ihrer nationalen Rechtsvorschriften festgelegt. Die ersuchende Vertragspartei wird von der ersuchten Vertragspartei hierüber unterrichtet.

(4) Die ersuchte Vertragspartei leistet die notwendige personelle, logistische und technische Unterstützung und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Beamten der ersuchenden Vertragspartei während ihres Einsatzes im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei zu schützen.

(5) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 ist an die nationale Zentralstelle oder unter gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. Die Vertragsparteien teilen einander die zuständigen Bewilligungsbehörden mit.

(6) Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte, unverzüglich schriftlich unterrichtet.

(7) Die Vertragsparteien können einander verdeckte Ermittler zur Verfügung stellen, die im Auftrag und unter Leitung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspartei tätig werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

20004104

Dokumentnummer

NOR40064545