Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.07.2005 bis 30.09.2015 — BGBl. III Nr. 72/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute01.10.2015 § → § BGBl. III Nr. 118/2015
Art. 1401.07.200530.09.2015 BGBl. III Nr. 72/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 72/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015danach: BGBl. III Nr. 118/2015

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 14

Gemischter Streifendienst entlang der Grenze

(1) Zwecks Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zur Bekämpfung von Straftaten sowie zur Grenzüberwachung sind die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien befugt, bis zu einer Entfernung von 10 Kilometern entlang der Staatsgrenze einen gemischten Streifendienst durchführen.

(2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Beamten der anderen Vertragspartei befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, nach Maßgabe des nationalen Rechts der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Amtshandlung erfolgt, anzuhalten.

(3) Andere Zwangsmaßnahmen vorzunehmen, sind nur Beamte der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wird, berechtigt, es sei denn, dass der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten der anderen Vertragspartei gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.

(4) Auf die Durchführung der Amtshandlungen ist das Recht jener Vertragspartei anzuwenden, auf deren Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

20004104

Dokumentnummer

NOR40064549