Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Kapitel VIIKapitel römisch sieben
Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
Artikel 25
Einreise, Ausreise und Aufenthalt
Bediensteten der Vertragsparteien, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, werden Einreise, Aufenthalt und Ausreise aufgrund eines gültigen Dienstausweises gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR40064560