Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Kapitel VIIIKapitel römisch acht
Einbeziehung der Zollverwaltung
Artikel 30
Befugnisse der Zollorgane
(1) Soweit die Zollorgane der Vertragsparteien sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung ihrer Befugnisse wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien gleich.
(2) Soweit Zollorganen der Republik Österreich die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 14 eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR40064565