Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
01.04.2005 bis 31.07.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 801.04.200531.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2010
Anl. 801.07.197931.03.2005 BGBl. Nr. 291/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 74 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2010

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,.

Text

Anlage 8

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf

Herrenkleidermacher

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe sowie des Zubehörs und des modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Einrichten

Einrichten

Einrichten

Heften

Heften

-

Steppen

Steppen

Steppen

Pikieren

Pikieren

-

Säumen

Säumen

-

Überwindeln

-

-

Staffieren

Staffieren

-

-

Einnähen von Zippverschlüssen

-

Durchnähen

Durchnähen

-

Anfertigen von Teilen: Ärmel, Kragen

-

Anfertigen von Vorderteilen, Rücken, Bund und Schlitzen

-

Unterschlagen von Teilen

Annähen von Knöpfen, und Schnallen

-

-

-

Anfertigen von Knopflöchern

-

Einfassen der Nähte und Kanten

-

Ausführen von Passepoilenähten

-

Anfertigen von Taschen

-

Anfertigen von Ärmeln ohne Schlitz

Anfertigen von Ärmeln ohne Schlitz

Zusammensetzen der Teile

Zusammensetzen der Teile

Zusammensetzen der Teile

-

Innenverarbeitung

-

-

Achselausarbeitung

Überbügeln (Dämpfen) von Einlagestoffen und Stoffen

-

-

Ausbügeln von einfachen Nähten

-

-

-

Ausbügeln von Nähten und Einschlägen

-

-

Formbügeln (Dressieren) von Teilen

-

-

Fasson- und Abbügeln

-

Anfertigen von Kleinstücken

-

-

Teilweises Anfertigen von Großstücken

Kenntnis der verschiedenen Sticharten und Nähte

-

-

-

-

Ärmel einheften

-

-

Kanten verarbeiten

-

Grundkenntnisse über das Maßnehmen am Körper

-

Grundkenntnisse des Anprobierens

Grundkenntnisse der Größenmaße

-

-

Grundkenntnisse über das Anfertigen von Schnittzeichnungen

-

Grundkenntnisse über das Zuschneiden

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonst in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Fassonbügeln

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2010

Gesetzesnummer

10006296

Dokumentnummer

NOR40064604