Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.04.2005 bis 31.10.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 301.04.200531.10.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012
Anl. 301.07.198031.03.2005 BGBl. Nr. 277/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch sechzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,.

Text

Anlage 3 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Dreher Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Messen

Messen

Messen

Anreißen

Anreißen und Zentrieren

-

Stempeln

-

-

Feilen

-

-

Sägen

-

-

Schneiden mit der Schere

-

-

Bohren

Bohren

-

Reiben

Reiben auf der Drehmaschine

-

Gewindeschneiden von Hand

Gewindeschneiden mit Leitspindel

-

Richten und Biegen

-

-

Weichlöten

Hartlöten

-

Einfaches Warmbehandeln

Härten

-

Schaben

Schaben von Bohrungen

-

Einfaches Längs- und Plandrehen

Längs- und Plandrehen

Kordeln und Rändeln

-

-

Scharfschleifen

Einfaches Rundschleifen

-

Kegeldrehen, Formdrehen

-

Einstechen, Exzenterdrehen

-

Drehen zwischen Spitzen und Lünetten (Setzstöcken)

-

Drehen mit Planscheibe und mit Drehdornen

-

Herstellen von Bohrungen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Passungen

-

Drehen von Nichteisenmetallen und Kunststoffen

-

Fertigen von genormten eingängigen und mehrgängigen Innen- und Außengewinden

-

Einfaches Hobeln

-

-

Einfaches Fräsen

Fräsen

Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen

Lesen von Fertigungszeichnungen

Anfertigen einfacher Skizzen

Skizzieren

-

-

Kenntnis des Schweißens

 

-

-

Kenntnis numerischer Steuerungen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Drehmaschine, Warmbehandeln,
Längsdrehen, Setzstock, Innengewinde

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012

Gesetzesnummer

10006299

Dokumentnummer

NOR40064605