Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 533/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2010BGBl.Nr. 533 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 11Anlage 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.vergleiche auch Artikel römisch elf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,.
Text
Anlage 11
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Modisten |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen Geräte und Arbeitsbehelfe |
Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten |
Kenntnis von modischen Formen |
Kenntnis der gebräuchlichsten Appreturmittel | - |
Verarbeitung von modischen Formen |
Anfertigen der Hüte von Hand aus Stumpen, Caplinen, Stroh- und Strohgeflechten durch Bügeln und Dämpfen |
Zuschneiden | Zuschneiden |
Verarbeiten und Nähen von Strohborten, Bändern, Stoffen und anderen Werkstoffen |
- | Appretieren |
Steppen von Nähten und Säumchen |
- | Garnieren der Hüte |
Reinigen und Auffrischen von Hutmaterialien | - |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)
Anmerkung
Modist, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.
Schlagworte
Werkstoff, Rohstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Strohgeflecht,
Modist
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010
Dokumentnummer
NOR40064631