Rechtstracker.at

Anl. 11

Fassungen
01.04.2005 bis 31.07.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1101.04.200531.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2010
Anl. 1107.02.198131.03.2005 BGBl. Nr. 37/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 533 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2010

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch elf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,.

Text

Anlage 11

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Modisten

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen Geräte und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Kenntnis von modischen Formen

Kenntnis der gebräuchlichsten Appreturmittel

-

Verarbeitung von modischen Formen

Anfertigen der Hüte von Hand aus Stumpen, Caplinen, Stroh- und Strohgeflechten durch Bügeln und Dämpfen

Zuschneiden

Zuschneiden

Verarbeiten und Nähen von Strohborten, Bändern, Stoffen und anderen Werkstoffen

-

Appretieren

Steppen von Nähten und Säumchen

-

Garnieren der Hüte

Reinigen und Auffrischen von Hutmaterialien

-

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Anmerkung

Modist, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Schlagworte

Werkstoff, Rohstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Strohgeflecht,
Modist

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR40064631