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§ 80 SchFG

Fassungen
10.06.2005 bis 25.03.2009 — BGBl. I Nr. 41/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 80 heute13.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 86/2025
§ 8024.07.202512.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 8017.01.202223.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 230/2021
§ 8026.03.200916.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 8010.06.200525.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 8001.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 41/2005

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009danach: BGBl. I Nr. 17/2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Fachliche Eignung - Befähigungsnachweis

Paragraph 80, (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

  1. Ziffer eins
    eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Absatz 3, über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);
  2. Ziffer 2
    eine Bescheinigung der in Ziffer eins, genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Ziffer eins, nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung der in Ziffer eins, genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schiffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 dargestellt hat.
  1. Absatz 2,Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,
    2. Ziffer 2
      für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,
    3. Ziffer 3
      zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu berufen ist.
    Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Sachgebiete der Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die Form der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
    4. Ziffer 4
      die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Ziffer eins, gewährleisten und
    5. Ziffer 5
      die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

Schlagworte

Hochschuldiplom

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064654