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§ 85 SchFG

Fassungen
10.06.2005 bis 25.03.2009 — BGBl. I Nr. 41/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85 heute28.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 61/2015
§ 8531.12.201027.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 8526.03.200930.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 8510.06.200525.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 8501.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 41/2005

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009danach: BGBl. I Nr. 17/2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

Paragraph 85, (1) Die Konzession erlischt

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
  2. Ziffer 2
    durch Zurücklegung der Konzession;
  3. Ziffer 3
    mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen Fälle des Absatz 4,;
  4. Ziffer 4
    durch Unterlassung der Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist.
  1. Absatz 2,Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eines der im Paragraph 78, angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 83, oder 84 trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      länger als zwei Jahre keine Dienstleistung, zu der die Konzession berechtigt, erbracht wird;
    4. Ziffer 4
      ein für die Ausübung der Schiffahrt nach Absatz 4, erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden ist.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,)
  3. Absatz 4,Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, Ziffer 3, wird dadurch nicht gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder, wenn die im Paragraph 78, angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese Voraussetzungen erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064656