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§ 108 SchFG

Fassungen
10.06.2005 bis 25.03.2009 — BGBl. I Nr. 41/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 108 heute13.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 86/2025
§ 10817.01.202212.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 230/2021
§ 10831.12.202116.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 230/2021
§ 10801.12.201830.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 82/2018
§ 10826.03.200930.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 10810.06.200525.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 10801.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 41/2005

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009danach: BGBl. I Nr. 17/2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Überprüfung

Paragraph 108, (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

  1. Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Absatz eins, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Überprüfungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung kann unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien für den Transport gefährlicher Güter festgelegt werden, daß bestimmte Arten von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter ein Klassenzertifikat einer gemäß Absatz 2, anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen müssen.
  3. Absatz 4,Andere als die gemäß Absatz 3, bestimmten Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter sowie Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer gemäß Absatz 2, anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.
  5. Absatz 6,Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Absatz 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064665