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§ 6 EU-QuStG

Fassungen
10.06.2005 bis 30.12.2005 — BGBl. I Nr. 34/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 630.07.201331.12.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016
§ 631.12.200529.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 161/2005
§ 610.06.200530.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 34/2005
§ 628.04.200409.06.2005 BGBl. I Nr. 33/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Quellensteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 34/2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005danach: BGBl. I Nr. 161/2005

Abkürzung

EU-QuStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Artikel 17,

Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Richtlinie 2003/48/EG

die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie

vorgeschrieben wird vergleiche Paragraph 14,). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.

Text

Zinszahlung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als Zinszahlung gelten:
    1. Ziffer eins
      gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen oder bezahlte Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;
    2. Ziffer 2
      bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Ziffer eins, aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;
    3. Ziffer 3
      direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, laufende Zinserträge im Sinne von Ziffer eins und 2, die ausgeschüttet werden von
      1. Litera a
        nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW,
      2. Litera b
        Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Paragraph 4, Absatz 3, Gebrauch gemacht haben,
      3. Litera c
        außerhalb des Gebiets der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
    4. Ziffer 4
      Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40% ihres Vermögens in den unter Ziffer eins, genannten Forderungen angelegt haben:
      1. Litera a
        nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,
      2. Litera b
        Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Paragraph 4, Absatz 3, Gebrauch gemacht haben,
      3. Litera c
        außerhalb des Gebiets der Europäischen Union niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen.
      Der im vorigen Satz genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Jänner 2011 auf 25%.
      Diese Erträge stellen nur insoweit Zinsen im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, als sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Ziffer eins und 2 stammen.
      Wenn der Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gem. Ziffer eins, angelegten Vermögens vorliegen, gilt dieser Prozentanteil als über 40% liegend.
      Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.
      In Bezug auf Zinsen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind die Zahlstellen verpflichtet, die Zinsen auf Basis des Geschäftsjahres umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung zu behandeln, wenn in diesem Kalenderjahr keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.
  2. Absatz 2,In bezug auf Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gilt für den Fall, dass die Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.
  3. Absatz 3,Keine Erträge im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3 und 4 liegen vor, wenn sie von im Bundesgebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, angelegt haben.
  4. Absatz 4,Wenn einer Einrichtung im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2,, die im Bundesgebiet niedergelassen ist und der die Wahlmöglichkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nicht eingeräumt wurde, Zinsen gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben werden, liegen keine Zinszahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, sofern die Einrichtung direkt oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, angelegt hat.
  5. Absatz 5,Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3 und 4 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen. Von der Geltendmachung einer Haftung gegenüber der depotführenden Bank ist abzusehen, wenn diese weder wusste noch bei Anwendung der im Bankgeschäft üblichen Sorgfaltspflichten wissen musste, dass eine Abweichung der tatsächlichen Vermögenszusammensetzung gegenüber den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen vorliegt. In diesem Falle geht die Haftung auf den betreffenden Organismus oder die betreffende Einrichtung über.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20003304

Dokumentnummer

NOR40064674