Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Hauptstück
Befähigungsausweise
Allgemeine Bestimmungen
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Die Befähigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis gemäß § 123 auszustellen.Die Befähigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Befähigungsausweis ist bei der Führung eines Fahrzeuges im Original mitzuführen.
(3)Absatz 3,Die Bezeichnung „Kapitän“ dürfen nur Inhaber eines Kapitänspatents (§ 123 Abs. 1 Z 1 und 2) führen.Die Bezeichnung „Kapitän“ dürfen nur Inhaber eines Kapitänspatents (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 2) führen.
(4)Absatz 4,Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, insbesondere für die Verwendung von Radar als Navigationsmittel, für die Führung von Fahrgastschiffen, für die Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen sowie für den Transport gefährlicher Güter entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden. Sofern die Erlangung solcher Befähigungsausweise nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind in dieser Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung der genannten Befähigungsnachweise sowie im Fall von Befähigungsausweisen für den Transport gefährlicher Güter die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Dokumentnummer
NOR40064677