Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 134Paragraph 134
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Entziehung des Befähigungsausweises
§ 134. (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der InhaberParagraph 134, (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber
eines der im § 125 Abs. 2 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;eines der im Paragraph 125, Absatz 2, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
den Nachweis gemäß § 124 Abs. 4 nicht erbringt;den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 4, nicht erbringt;
den Nachweis gemäß § 124 Abs. 5 nicht erbringt;den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 5, nicht erbringt;
wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
sich einer gemäß § 131 Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.sich einer gemäß Paragraph 131, Absatz 2, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.
(2)Absatz 2,Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des in erster Instanz ergangenen Entziehungsbescheides zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
(3)Absatz 3,Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2009
Dokumentnummer
NOR40064692