Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 156/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,
Beachte
Abs. 6 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder Absatz 6, tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten
Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die
Mitteilungen der Länder darüber vorliegen (vgl. § 26 Abs. 2).Mitteilungen der Länder darüber vorliegen vergleiche Paragraph 26, Absatz 2,).
Text
IV. Sonder- und Schlussbestimmungenrömisch vier. Sonder- und Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten, Sonderbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(1a)Absatz eins a,§ 8 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (2)Absatz 2,Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3)Absatz 3,In der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, undParagraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296,
nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 4 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) und die Prozentsätze für die Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 bis spätestens September 2005 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100 vH ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Bis dahin fällige Leistungen sind nach den für das Jahr 2004 geltenden Prozentsätzen zu ermitteln, der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen. Soweit die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 7 an den Steueraufkommen November bis Dezember 2004 bemessen werden, wird die Bemessungsgrundlage nicht geändert.Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, Ziffer 4, an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) und die Prozentsätze für die Höhe der Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 und Absatz 7 bis spätestens September 2005 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100 vH ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Bis dahin fällige Leistungen sind nach den für das Jahr 2004 geltenden Prozentsätzen zu ermitteln, der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen. Soweit die Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, 3 und 7 an den Steueraufkommen November bis Dezember 2004 bemessen werden, wird die Bemessungsgrundlage nicht geändert.
(6)Absatz 6,Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,6 vH des BIP in den Jahren 2005 und 2006, 0,7 vH des BIP im Jahr 2007 und 0,75 vH des BIP im Jahr 2008 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,6 vH des BIP in den Jahren 2005 und 2006, 0,7 vH des BIP im Jahr 2007 und 0,75 vH des BIP im Jahr 2008 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
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Burgenland 3 990 000 Euro
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Kärnten 9 180 000 Euro
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Niederösterreich 25 360 000 Euro
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Oberösterreich 24 890 000 Euro
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Salzburg 9 000 000 Euro
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Steiermark 20 140 000 Euro
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Tirol 11 790 000 Euro
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Vorarlberg 6 190 000 Euro
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Wien 28 740 000 Euro
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Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(7)Absatz 7,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des Paragraph 4,, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, letzter Satz,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 Z 1,der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 3 und des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins,,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 25 Abs. 3 Z 2.der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2,
Schlagworte
BGBl. Nr. 302/1984, BGBl. Nr. 296/1985, Aktivitätsaufwand,
Berufsschule