Rechtstracker.at

§ 12 PKG

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 37/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 1201.01.2028 § → § BGBl. I Nr. 88/2026
§ 1201.01.201931.12.2027 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 1208.08.201331.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 1201.01.201307.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 1201.07.200531.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 37/2005
§ 1201.04.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 1201.01.199731.03.2002 § → § BGBl. Nr. 755/1996
§ 1201.07.199031.12.1996 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 37/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 54/2012

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft).
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt werden.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, festgelegte Mindestanzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf längstens auf die Dauer von fünf Jahren nach Errichtung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder nach dem letztmaligen Unterschreiten der Mindestanzahl unterschritten werden. Die Anzahl der die in Absatz 2, genannte Grenze unterschreitenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse darf jedoch nie über drei steigen.
  4. Absatz 4,Die Weiterführung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, die die in Absatz 2, festgelegte Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unterschritten hat, ist entgegen Absatz 3, auch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nur mehr ausschließlich für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers geführt wird,
    2. Ziffer 2
      keine neuen Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten im Sinne von Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, hinzukommen und
    3. Ziffer 3
      der FMA nachgewiesen wird, dass in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
    Absatz 3, letzter Satz ist auf die Fälle des Absatz 4, nicht anzuwenden. Die Beschränkung der Ziffer 2, gilt solange nicht für betriebliche Pensionskassen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, als die in Absatz 2, festgelegte Mindestanzahl nicht um mehr als 30 vH unterschritten wird.
  5. Absatz 5,Sowohl die Trennung als auch die Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag und nur dann erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Trennung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mindestens eine der betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften weiterhin für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird und
    2. Ziffer 2
      der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
    Die Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise gemäß Ziffer 2, unverzüglich anzuzeigen.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40064715