Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005BGBl.Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Text
Zu Art. 195Zu Artikel 195
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:
– in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung
im Anwendungsgebiet,
– Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen
Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
NOR40064731