Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Eigenmittel
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Eine MV-Kasse muss jederzeit über anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 BWG in Höhe von 0,25 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften verfügen.Eine MV-Kasse muss jederzeit über anrechenbare Eigenmittel gemäß Paragraph 23, BWG in Höhe von 0,25 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften verfügen.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 sind von den Verwaltungskosten (§ 26 Abs. 1 und 2) mindestens 5 vH einer besonderen Rücklage zuzuführen, bis 1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind. Diese Rücklage darf nur zur Erfüllung der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) herangezogen werden.Zusätzlich zu Absatz eins, sind von den Verwaltungskosten (Paragraph 26, Absatz eins und 2) mindestens 5 vH einer besonderen Rücklage zuzuführen, bis 1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind. Diese Rücklage darf nur zur Erfüllung der Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,) herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Gewährt die MV-Kasse eine zusätzliche Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2), so muss die MV-Kasse eine zusätzliche Rücklage in Höhe der mit dem Garantiefaktor multiplizierten Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften bilden. Der Garantiefaktor wird mit der Hälfte des Garantiezinssatzes festgesetzt.Gewährt die MV-Kasse eine zusätzliche Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,), so muss die MV-Kasse eine zusätzliche Rücklage in Höhe der mit dem Garantiefaktor multiplizierten Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften bilden. Der Garantiefaktor wird mit der Hälfte des Garantiezinssatzes festgesetzt.
(4)Absatz 4,Sichert die MV-Kasse die Erfüllung der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und/oder der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG ab, entfällt die Pflicht zur Bildung von Rücklagen gemäß Abs. 2 und/oder Abs. 3. Die Kosten dieser Absicherung dürfen nicht dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden. Bei befristeten Absicherungen hat die Absicherung auch sicherzustellen, dass die MV-Kasse zeitgleich mit dem Auslaufen der Absicherung über Rücklagen gemäß Abs. 2 und/oder Abs. 3 verfügt, die nicht geringer sein dürfen, als diese Rücklagen zu diesem Zeitpunkt bei einer gesetzeskonformen Dotierung ohne Inanspruchnahme der Absicherungsmöglichkeit dieses Absatzes wären. Die Vollständigkeit der Absicherung ist vom Bankprüfer der MV-Kasse zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern.Sichert die MV-Kasse die Erfüllung der Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,) und/oder der Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,) vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, BWG ab, entfällt die Pflicht zur Bildung von Rücklagen gemäß Absatz 2, und/oder Absatz 3, Die Kosten dieser Absicherung dürfen nicht dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden. Bei befristeten Absicherungen hat die Absicherung auch sicherzustellen, dass die MV-Kasse zeitgleich mit dem Auslaufen der Absicherung über Rücklagen gemäß Absatz 2, und/oder Absatz 3, verfügt, die nicht geringer sein dürfen, als diese Rücklagen zu diesem Zeitpunkt bei einer gesetzeskonformen Dotierung ohne Inanspruchnahme der Absicherungsmöglichkeit dieses Absatzes wären. Die Vollständigkeit der Absicherung ist vom Bankprüfer der MV-Kasse zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Dokumentnummer
NOR40064752