Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2005Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen gemäß Paragraph 15, die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
(2)Absatz 2,Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß Paragraph 15, als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
(3)Absatz 3,Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,
(4)Absatz 4,Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß § 15a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde.Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß Paragraph 15 a, die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde.
(5)Absatz 5,Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten LehrberufesLehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Lehrberufes
als Arbeitnehmer bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016
Dokumentnummer
NOR40064889