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Art. 1 § 7a LFBAG

Fassungen
10.06.2005 bis 26.06.2008 — BGBl. I Nr. 46/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7a27.06.200818.04.2024 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 7a10.06.200526.06.2008 BGBl. I Nr. 46/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 46/2005

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Teilprüfungen

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3,Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach Paragraph 7, nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach Paragraph 7, als abgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40064895