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Art. 2 § 7a VOG

Fassungen
01.07.2005 bis 31.03.2013 — BGBl. I Nr. 48/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 7a01.04.201330.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 58/2013 · aufgehoben
Art. 2 § 7a01.07.200531.03.2013 BGBl. I Nr. 48/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 48/2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2013danach: BGBl. I Nr. 58/2013

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Vorläufige Verfügungen

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Antragstellern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Anspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40064943